Abschaffung von Kinderarbeit
Die UN-Kinderrechtskonvention definiert Kinderarbeit als Tätigkeiten von unter 18-Jährigen, welche ihnen physischen oder seelischen Schaden zufügen, ihnen Kindheit und Würde rauben oder sie am Schulbesuch hindern.
Regelungen für Kinderarbeit
Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) legt in der Konvention Nr. 138 fest, dass Kinder erst arbeiten dürfen, wenn sie im Alter von 14 oder 15 nicht mehr schulpflichtig sind. Im Übereinkommen Nr. 182 regelt sie zusätzlich die Abschaffung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit. Diese umfassen alle Formen der Sklaverei und sklaveneriähnlichen Praktiken, der Zwangsarbeit einschliesslich der Kinderprostitution und -pornographie und dem Einsatz von Kindernsoldaten, das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere dem Drogenhandel, sowie andere Formen der Arbeit, die die Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit von Kindern gefährden.
Folgen von Kinderarbeit
Wenn Kinder arbeiten statt zur Schule zu gehen, hat dies negative Auswirkungen auf ihr gesamtes Leben. Ohne grundlegende Ausbildung sind ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt gering und das Armutsrisiko hoch. Weltweit erleiden weit über 100 Millionen Kinder dieses Schicksal. Die laut ILO schlimmsten Formen der Kinderarbeit können irreparable körperliche oder psychologische Schäden verursachen oder sogar lebensgefährlich sein. In Entwicklungsländern, in denen Kinderarbeit weit verbreitet ist, wird zudem die wirtschaftliche Entwicklung ganzer Länder und Regionen gefährdet.
Umgang mit Kinderarbeit in der Schweiz
Die Schweiz ratifizierte 1997 die UNO-Konvention über die Rechte des Kindes und beteiligt sich seither an dem 1991 gegründeten Programm zur Beseitigung der Kinderarbeit (IPEC) der ILO.